Vereinssatzung
Vereinssatzung des Rehasport & Prävention Moers e.V.
A) Allgemeines
§1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen RehaSport & Prävention Moers e.V.
- Er hat seinen Sitz in Moers. Der Verein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen worden. Nach der Eintragung führt er zu seinem den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Der Satzungszweck wird insbesondere berücksichtigt durch:
- Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen im Rahmen der Prävention und Rehabilitation
- Die Durchführung und Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern/innen
- Förderung und Ausübung Rehabilitations- und Gesundheitssport
- Verein wahrt parteipolitische Neutralität, er räumt den Angehörigen alle Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt dem Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz
- Einschätzung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit, Verbesserung der Koordination von Altersmotorik, mehr Selbstwertgefühl und Lebensqualität, Steigerung der Gesundheit und des Wohlbefindens. Rehabilitationssport/Funktionstraining dient aber auch als Hilfe zur Selbsthilfe, um die Verantwortlichkeit für die eigene Gesundheit und die Motivation zu einem regelmäßigen Bewegungstraining zu fördern
- die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
- die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Immobilien, Geräte und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977, vom 16.03.1976 (BGBL, I. Nr.29, Seite 613) in der jeweils gültigen Fassung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgte nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken. verwendet werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§4 Verbandsmitgliedschaft
- Der Verein ist Mitglied im SSB Moers.
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
- Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
§5 Farben und Auszeichnungen
- Die Vereinsfarben sind grün und weiß.
- Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen des Vereinsabzeichens.
B) Vereinsmitgliedschaft
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des RehaSport & Prävention Moers e.V. können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
- Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§7 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- Aktiven Mitgliedern
- Passiven Mitgliedern
- Ehemaligen
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
- Ehrenmitglieder und Vorstand sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im RehaSport & Prävention e.V. erlischt:
- durch den Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person.
- durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
- wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
- durch Ausschluss, den der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen kann. Ein wichtiger Grund liegt z.B. dann vor, wenn das Verhalten des Mitgliedes den Zwecken des Vereins zuwiderläuft.
- durch die Auflösung des Vereins.
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
§9 Ausschluss aus dem Verein
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht.
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von frei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit
- Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Die Bekanntgabe gilt als erfolgt, wenn sie an die zuletzt angegebene Adresse des Mitglieds gesandt worden ist. Dem Mitglied muss jedoch vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§10 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
- Die Einkünfte des Vereins bestehen aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen.
- Die Vereinsmitglieder sind zu Zahlung eines jährlichen, halbjährlichen oder vierteljährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser Beitrag wird jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich eingezogen. Die Mitglieder sollen Kontoeinzugsermächtigungen erteilen. Zeitpunkt des Lasteneinzugsverfahrens ist zu Beginn des Monats der jeweiligen Zahlungsweise. Die durch Rücklastschriften entstehenden Unkosten werden an das Mitglied weitergereicht. Die Höhe des Beitrages entspricht dem Betrag auf der Beitrittserklärung. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Regel nicht. Zusätzlich ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr – und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Beträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfreisetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
- Wenn das Mitglied im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsvollzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
- Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen.
- Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Vorstand sind beitragsfrei.
§11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
- Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
- Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
§12 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnung zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
- Ein Verhalten eines Mitglieds, dass nach §9 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
- Ordnungsstrafe bis 500.00 EURO
- Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetriebs
- Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
- Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung nehmen.
- Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet §9 Anwendung.
C) Die Organe des Vereins
§13 Organe des Vereins
13.1. Die Mitgliederversammlung
13.2. Der Vorstand
§14 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet mindestens alle 4 Jahre statt.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand an alle Mitglieder mit der Tagesordnung spätestens vier Wochen vorher schriftliche bekannt gegeben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
- Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über den Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§15 Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Bericht des Vorstands;
- Entlastung des Vorstands;
- Neuwahl des Vorstands;
- Bericht des Kassenprüfers
- Wahl von zwei Kassenprüfern;
- Veranstaltungskalender
- Haushaltsvoranschlag
- Anträge
- Verschiedenes
§16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Jene wird durch den Vorstand einberufen.
§17 Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand gem. §26 BGB (Vorstand) besteht aus:
- Dem 1. Vorsitzenden
- Dem 2. Vorsitzenden
- Dem Schatzmeister
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der 1. und 2. Vorsitzende, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands erfolgt durch die Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig – die Wahl erfolgt geheim.
- Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zulässig, die nicht der Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach §30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
- Der geschäftsführende Vorstand kann sich sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
- Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmrecht entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
D) Sonstiges
§18 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal im Jahr die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§19 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
- Beitragsordnung
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung
- etc.
§20 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- und Amtsträger, deren Vergütung 500,00 EURO im Jahr nicht übersteigt haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§21 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind;
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über da Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§22 Auflösung
- Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in §2 der vorstehenden Vereinssatzung genannten allgemein förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecke i.S. von §52 AO (Förderung der Volksbildung).
Die Mitgliederversammlung beschließt, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Vereinsvermögen zufällt. - Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (Aufgaben der Liquidatoren: §49 (1) BGB)
- Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Das Vermögen des Vereins darf eventuellen Anfallberechtigten/Gläubigern nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden (§51 BGB).
§23 Inkrafttreten der Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am – 30.03.2012 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.